Wird eine zu eigenen Wohnzwecken genutzte Eigentumswohnung innerhalb der zehnjährigen Haltefrist verkauft, ist der Veräußerungsgewinn auch insoweit gemäß § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Satz 3 EStG von der Besteuerung ausgenommen, als er auf ein zur Erzielung von Überschusseinkünften genutztes häusliches Arbeitszimmer entfällt.
BFH, Urteil v. 1.3.2021, IX R 27/19, veröffentlicht am 22.7.2021
Entscheidung: Das häusliche Arbeitszimmer fällt unter "Nutzung zu eigenen Wohnzwecken"
Der Bundesfinanzhof (BFH) wies die Revision des Finanzamts zurück. Das – für die Erzielung von Überschusseinkünften genutzte – häusliche Arbeitszimmer ist nach § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Satz 3 EStG von der Besteuerung ausgenommen. Weder der Wortlaut des § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Satz 3 EStG noch die Gesetzesbegründung und der Gesetzeszweck sprechen dafür, dass der Gesetzgeber ein häusliches Arbeitszimmer von der Begünstigung ausnehmen wollte.
Hinweis: Der BFH entscheidet gegen den BMF
Dem BMF-Schreiben v. 27.10.2000, BStBl I 2000, 1383, Rz 21) wird durch den BFH damit widersprochen. Ein häusliches Arbeitszimmer soll danach nicht Wohnzwecken i.S.v. § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Satz 3 EStG dienen, selbst wenn der Abzug der Aufwendungen als Betriebsausgaben oder Werbungskosten nach § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6b, § 9 Abs. 5 EStG ausgeschlossen oder eingeschränkt ist.
Berücksichtigung bei der Gewinnermittlung
Die Entscheidung wird zu Überschusseinkünften (nichtselbständige Arbeit) getroffen. Ein Arbeitszimmer kann im Rahmen der Gewinneinkünfte zum Betriebsvermögen gehören. Die Wertsteigerung ist dann bei der Entnahme oder Veräußerung gewinnerhöhend zu erfassen (BFH v. 14.5.2019, VIII R 16/15, BStBl II 2019, 510).
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