Der BFH hat entschieden, dass Rechnungsabgrenzungsposten auch in Fällen von geringer Bedeutung zu bilden sind. Die BFH-Entscheidung (BFH, Urteil v. 16.3.2021, X R 34/19) ist als misslich zu betrachten, weil der gleiche Senat des BFHs im Jahr 2010 durchaus ein Wahlrecht im Hinblick auf die Bildung eines Rechnungsabgrenzungs-postens in Fällen von geringer Bedeutung eingeräumt hat. Nun hat der Senat seine Position revidiert. Die Auswirkungen in der Praxis werden sich jedoch in Grenzen halten. Die Finanzbehörden greifen kleinere Fälle, für die Abgrenzungsbuchungen unterbleiben, wegen geringerer Bedeutung kaum auf. Zumeist liegt lediglich eine Verschiebung um ein Jahr vor.
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https://www.haufe.de/finance/jahresabschluss-bilanzierung/rechnungsabgrenzung-auch-fuer-kleinere-betraege-pflicht_188_551482.html?ecmId=33220&ecmUid=4100084&chorid=00511458&newsletter=news%2FPortal-Newsletter%2FFinance%2F55%2F00511458%2F2021-10-12%2FTop-News-Rechnungsabgrenzung-auch-fuer-kleinere-Betraege-Pflicht
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