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  • AutorenbildSteuerberatung Jähn & Bieg

Steuerliche Absetzbarkeit des häusliches Arbeitszimmers

Ein häusliches Arbeitszimmer ist steuerlich zu berücksichtigen, sofern es ausschließlich oder nahezu ausschließlich zu betrieblichen bzw. beruflichen Zwecken genutzt wird. Der Raum muss - um der Qualifikation als Arbeitszimmer Stand zu halten - in seiner Lage, Funktion und Ausstattung nach in die häusliche Sphäre des Steuerpflichtigen eingebunden sein und vorwiegend der Erledigung gedanklicher, schriftlicher, verwaltungstechnischer oder -organisatorischer Arbeiten dienen.

Im Rahmen des Jahressteuergesetz 2022 ist mit Wirkung ab Veranlagungs-zeitraum 2023 die ertragsteuerliche Berücksichtigung neu geregelt worden, wodurch sich die folgenden Ansatzmöglichkeiten ergeben:


Unverändert gilt, dass die tatsächlichen Aufwendungen, die auf das Arbeitszimmer entfallen, uneinge-schränkt abgezogen werden können, sofern das häusliche Arbeitszimmer den Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Betätigung bildet. Gefordert wird demnach, dass der inhaltlichen (qualitativen) Schwerpunkt der betrieblichen und beruflichen Betätigung des Steuerpflichtigen im häuslichen Arbeitszimmer verrichtet wird.


Neueingeführt ab dem 01.01.2023 tritt neben die uneingeschränkten Abzugsfähigkeit das Wahlrecht zum Ansatz der Jahrespauschale. Auch für diesen Ansatz ist entscheidend, dass das häusliche Arbeitszimmer den Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Betätigung bildet. Hierbei kommt es nicht darauf an, ob dem Steuerpflichtigen noch ein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht.

Die Jahrespauschale beläuft sich auf 1.260 €. Bei zeitanteiliger Nutzung des Homeoffice ermäßigt sich der Betrag um ein Zwölftel von 1.260 €. Somit kann für jeden Kalendertag separat geprüft werden, ob die Tätigkeit überwiegend in dem häuslichen Arbeitszimmer ausgeübt wird oder eine erste Tätigkeitsstätte aufgesucht wird. Die Tagespauschale für die Tätigkeit im Homeoffice beträgt 6 €. Auch in Fällen, in denen der Steuerpflichtige teilweise auswärts tätig ist, kann die Tagespauschale in Höhe von 6 € berücksichtigt werden. Als Nachweis für die steuerliche Berücksichtigung sind die Kalendertage, an denen die Voraussetzungen als erfüllt gelten, vom Steuerpflichtigen aufzuzeichnen.


Mehr Informationen hierzu finden Sie unter:


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