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AutorenbildSteuerberatung Jähn & Bieg

Verlängerung der Steuererklärungsfrist 2019 und der Aussetzung der Insolvenzantragspflicht

Am 12.2.2021 hat der Bundesrat die Verlängerung der Steuererklärungsfrist in beratenen Fällen und die zinsfreie Karenzzeit für den Veranlagungszeitraum 2019 genehmigt. Die Insolvenzantragspflicht für bestimmte Unternehmen wird im Zuge dieses Gesetzgebungsverfahrens auch weiterhin ausgesetzt.

Die regulär mit Ablauf des Monats Februar 2021 endende Steuererklärungsfrist nach § 149 Abs. 3 AO für den Besteuerungszeitraum 2019 wird mit dem Änderungsgesetz, das der Bundestag bereits am 28.1.2021 verabschiedet hatte, um 6 Monate verlängert, soweit im Einzelfall nicht eine Anordnung nach § 149 Abs. 4 AO erlassen wurde (neuer § 36 in Art. 97 EGAO).


Weiterhin wird die - regulär 15-monatige - zinsfreie Karenzzeit des § 233a Abs. 2 Satz 1 AO für den Besteuerungszeitraum 2019 um 6 Monate verlängert. Davon betroffen sind Erstattungs- wie Nachzahlungszinsen gleichermaßen.


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