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6%ige degressive AfA für bestimmte Neubauten beschlossen

Autorenbild: Steuerberatung Jähn & BiegSteuerberatung Jähn & Bieg

Am 17.11.2023 hat der Bundestag das sogenannte Wachstumschancengesetz beschlossen. Zu den Maßnahmen zählt u. a. eine Sonderabschreibung von sechs Prozent der Investitionskosten für den Wohnungsneubau. Die degressive AfA (Absetzung für Abnutzung) gilt befristet für sechs Jahre für Projekte, die ab dem 1.10.2023 und vor dem 30.9.2029 begonnen wurden. Eine Baukostenobergrenze gibt es nicht. Voraussetzung ist mindestens Effizienzstandard 55 (EH55).


Die Gesetzeszustimmung des Bundesrates steht noch aus. Dem Vernehmen nach könnte es dabei zur Anrufung des Vermittlungsausschusses kommen. Es gelten die nachfolgenden Konditionen:


-Die degressive Abschreibung ist nur für neu gebaute beziehungsweise neu erworbene Wohngebäude und Wohnungen vorgesehen.

-6 Prozent der Investitionskosten können im ersten Jahr steuerlich berücksichtigt werden. In den folgenden Jahren können jeweils 6 Prozent des Restwertes steuerlich geltend gemacht werden.

-Zur linearen AfA kann gewechselt werden.

-Der Baubeginn des Wohngebäudes muss zwischen dem 1. Oktober 2023 und dem 30. September 2029 stattfinden.

-Beim Erwerb einer Immobilie muss der Vertrag zwischen dem 1. Oktober 2023 und dem 30. September 2029 rechtswirksam geschlossen werden. Die Immobilie bis zum Ende des Jahres der Fertigstellung erworben werden.


Mehr erfahren Sie unter folgenden links:

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