Gemäß dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts ist die Verzinsung von Steuernachforderungen und Steuererstattungen (§ 233a i. V. m. § 238 Abs. 1 Satz 1 AO) verfassungswidrig, wenn der Zinsberechnung für Verzinsungszeiträume ab dem 1.1.2014 ein Zinssatz von monatlich 0,5 % (bzw. jährlich 6%) zugrunde gelegt wird.
Die Verzinsung von Steuernachforderungen erfolgt, um den fiktiven Zinsvorteil auszugleichen, den Steuerschuldner bei verspäteter Steuerfestsetzung haben. Im Jahr 2014 hatte sich der jährliche 6 %-ige Zinssatz allerdings schon so weit vom tatsächlichen Marktzins entfernt, dass er bereits ca. das Doppelte des höchsten überhaupt noch erzielbaren Habenzinssatzes darstellte.
Das Bundesverfassungsgericht verweist darauf, dass die Verzinsung von Steuernachforderungen mit einem Zinssatz von monatlich 0,5 % nach Ablauf einer zinsfreien Karenzzeit von grundsätzlich 15 Monaten eine Ungleichbehandlung von Steuerschuldnern bewirkt, deren Steuer erst nach Ablauf der Karenzzeit festgesetzt wird, im Vergleich zu Steuerschuldnern, deren Steuer bereits innerhalb der Karenzzeit endgültig festgesetzt wird.
Gemessen am allgemeinen Gleichheitssatz aus Art. 3 Abs. 1 GG ist diese Ungleichbehandlung für in die Jahre 2010 bis 2013 fallende Verzinsungszeiträume noch verfassungsgemäß, für in das Jahr 2014 fallende Verzinsungszeiträume jedoch verfassungswidrig. Für Verzinsungszeiträume vom 01.01.2014 bis 31.12.2018 ist das bisherige Recht weiter anwendbar; der Gesetzgeber ist nicht verpflichtet, für diesen Zeitraum rückwirkend eine verfassungsgemäße Regelung zu erzeugen.
Für ab in das Jahr 2019 fallende Verzinsungszeiträume sind die Vorschriften hingegen unanwendbar. Der Gesetzgeber muss bis zum 31. Juli 2022 eine verfassungsgemäße Neuregelung schaffen.
BVerfG, Beschluss v. 8.7.2021, 1 BvR 2237/14, 1 BvR 2422/17, veröffentlicht am 18.8.2021
Commentaires