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  • AutorenbildSteuerberatung Jähn & Bieg

Anteilige Kürzung Urlaubsanspruch bei "Kurzarbeit Null" rechtens

Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hat am 30. November 2021 in einem Grundsatzurteil entschieden, dass Beschäftigte für Zeiten, in denen sie aufgrund "Kurzarbeit Null" durchgehend nicht gearbeitet haben, keine Urlaubsansprüche erhalten. Der Jahresurlaub kann vom Arbeitgeber daher anteilig reduziert werden. Laut BAG ist Kurzarbeit Null nicht mit einer Arbeitsunfähigkeit zu vergleichen. Die Corona Pandemie, die vermehrt Kurzarbeit ausgelöst hat, wirkt sich nicht auf die Überzeugung des BAGs aus.


Das BAG schließt sich damit dem Europäischen Gerichtshof (EuGH) in seiner Rechtsauffassung an. Bereits 2012 hatte der EuGH entschieden, dass nach EU-Recht kein Urlaub gewährt werden muss, wenn wegen Kurzarbeit Null keine Arbeitspflicht vorlag.



Hinweis: BAG, Urteil vom 30. November 2021, Az: 9 AZR 225/21; Vorinstanzen: Landesarbeitsgericht Düsseldorf, Urteil vom 12.03.2021, Az: 6 Sa 824/20; Arbeitsgericht Essen, Urteil vom 06.10.2020, Az: 1 Ca 2155/20


In einer weiteren Sache urteilte das BAG, dass diese Grundsätze auch dann angewendet werden, wenn Kurzarbeit wirksam aufgrund einer Betriebsvereinbarung beschlossen worden ist. (Urteil vom 30. November 2021, Az: 9 AZR 234/21; Vorinstanz: LAG Baden-Württemberg, Urteil vom 3. Mai 2021, Az: 9 Sa 1/21)


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