Viele Vorräte der Einzelhändler wurden aufgrund des Lockdowns nicht an Kunden verkauft. Der Lockdown kann zu einer dauerhaften Wertminderung führen.
Produkte wie beispielsweise Winterwaren im Textileinzelhandel, Faschingskostüme und Böllerwaren konnten mangels Kundenzulauf nicht verkauft werden. Die nicht mehr verkaufsfähigen Waren sind wertlos geworden. In der Folgebewertung sind diese Waren nunmehr außergewöhnlich abzuschreiben bzw. teilwertabzuschreiben.
In der betriebswirtschaftlichen Auswertung kann die bereits unterjährige Verbuchung einer außerplanmäßigen Abschreibung bzw. Teilwertabschreibung zu einem vorläufigen Verlust führen. Es ist möglich, die betriebswirtschaftliche Auswertung als Grundlage für ggf. weitere Stundungsanträge bei finanzierenden Banken, dem Vermieter aber auch dem Finanzamt heran zu ziehen.
Eine Zuschreibung auf den Teilwert, maximal die Anschaffungs- oder Herstellungskosten (beim Anlagevermögen maximal auf die fortgeführten Anschaffungs- oder Herstellungskosten) ist zum folgenden Bilanzstichtag vorzunehmen, wenn der Unternehmer für die abgeschriebenen bzw. teilwertberichtigten Waren Ersatzleistungen (Zuschüsse vom Staat oder ähnliches), welche den Wertverlust „auffangen“ bzw. ausgleichen, erhält.
Mehr erfahren Sie bei Interesse unter folgendem Link:
https://www.haufe.de/finance/buchfuehrung_kontierung/Ausserplanmaessige-Abschreibung-und-Sachspenden-aufgrund-des-Lockdowns_186_539010.html?ecmId=32232&ecmUid=4100084&chorid=03009462&newsletter=news%2FPortal-Newsletter%2FSteuern%20und%20Buchhaltung%2F358%2F03009462%2F2021-04-08%2FTop-News-Ausserplanmaessige-Abschreibung-und-Sachspenden-aufgrund-des-Lockdowns
Comments