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  • AutorenbildSteuerberatung Jähn & Bieg

Die steuerfreie Inflationsausgleichsprämie bis 3.000 € ist gesetzlich beschlossen

Im Bundesrat beschlossen und durch das Bundesgesetzblatt am 25.10.2022 veröffentlichte Gesetz zur temporären Senkung des Umsatzsteuersatzes auf Gaslieferungen über das Erdgasnetz, wurde zusätzlich die Ergänzung über eine Ausgleichsprämie für Arbeitnehmer zur Abmilderung der Inflation beschlossen und im Gesetz eingefügt. Hierdurch wird § 3 des Einkommensteuergesetztes um § 3 Nr. 11c) EstG ergänzt.

Arbeitgeber haben somit die Möglichkeit ihren Beschäftigten ab dem 26.10.2022 steuer- und sozialversicherungsfreie Bezüge- Zuschüsse oder Sachbezüge - bis zu 3.000 € auszuzahlen. Die Ausgleichssonderzahlung ist zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn zu gewähren.


In der Lohnabrechnung wird die Inflationsausgleichsprämie gesondert ausgewiesen. Zudem ist der Zusammenhang von Leistung und Preissteigerung deutlich zu machen, beispielsweise durch einen entsprechenden Hinweis auf dem Überweisungsträger. Die Prämie kann für jedes Dienstverhältnis gesondert in Anspruch genommen werden.




Die steuerfreie Auszahlung der Zuschüsse sowie Sachbezüge ist bis zum 31.12.2024 möglich. Um die Flexibilität und Liquidität der Arbeitgeber zu schonen kann die Auszahlung steuer- und sozialversicherungsfreie in voller Höhe oder in Teilbeträgen bis Ende 2024 getätigt werden.


Mehr erfahren Sie unter den folgenden Links:


Beitrag Haufe:


Beitrag IHK:



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