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  • AutorenbildSteuerberatung Jähn & Bieg

Hybrid- / Elektro-Dienstwagen - Aufladen im Betrieb und zuhause - Was Sie beachten müssen

Die Nachfrage, sowohl nach Hybrid-Dienstwagen als auch nach Elektro-Dienstwagen steigt stetig. Nicht zuletzt auch, da die private Nutzung der Fahrzeuge steuerlich gefördert wird.


Häufig stellt sich hierbei die Frage "wer trägt die Kosten für das Stromtanken" der Fahrzeuge. Wir haben daher die drei Anwendungsfälle zusammengestellt um diesbezüglich Klarheit zu schaffen:


1. Stromtanken im Betrieb:

Wenn die Mitarbeiter ihre Fahrzeuge an einer Ladestation im Betrieb betanken, dann kann dieser Vorgang dem Arbeitnehmer steuerfrei gewährt werden, wenn dieser Vorteil zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn erfolgt. (§ 3 Nr. 46 EStG)


2. Stromtanken an fremden „öffentlichen“ Ladestationen Soweit der Arbeitnehmer das Elektrofahrzeug unterwegs an öffentlichen Ladestationen auflädt, können diese Kosten durch den Arbeitgeber direkt getragen werden. Hier empfiehlt sich in der Regel die Abrechnung mittels Tankkarten.


3. Ladevorgang wird beim Mitarbeiter zu Hause ausgeführt: Dieser Vorgang stellt aus unserer Erfahrung heraus den Regelfall dar, da das Elektrofahrzeug / Hybridfahrzeug nach der Rückkehr in die private Wohnung dort auch aufgeladen wird.


Lädt der Arbeitnehmer ein ihm auch zur privaten Nutzung überlassenes (Elektro-) Firmenfahrzeug zuhause zu seinen Lasten auf, müssten deshalb eigentlich Aufzeichnungen geführt werden. Erforderlich ist dazu regelmäßig ein Einzelnachweis der Kosten, am besten durch einen gesonderten Stromzähler. Erforderlich sind Aufzeichnungen für einen repräsentativen zusammenhängenden Zeitraum, in der Regel drei Monate.


Dies verursacht jedoch Kosten - zum Beispiel für einen gesonderten geeichten Zähler - und administrativen Aufwand. Zur Vereinfachung des steuer- und beitragsfreien Auslagenersatzes für das elektrische Aufladen eines Firmenwagens beim Mitarbeiter lässt die Finanzverwaltung deshalb monatliche Pauschalen zu (BMF, Schreiben v. 29. September 2020, IV C 5 - S 2334/19/10009 :004).

Ab 2021 (bis Ende 2030) kann der Arbeitgeber aus Vereinfachungsgründen folgende Pauschalen erstatten.


Monatliche Pauschale bei zusätzlicher Lademöglichkeit beim Arbeitgeber:


- 30 Euro monatlich für Elektrofahrzeuge,

- 15 Euro monatlich für Hybridelektrofahrzeuge.


Monatliche Pauschale ohne zusätzliche Lademöglichkeit beim Arbeitgeber:


- 70 Euro monatlich für Elektrofahrzeuge,

- 35 Euro monatlich für Elektrohybridfahrzeuge.



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