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  • Steuerberatung Jähn & Bieg

Kinderbetreuungskosten: Steuerliche Entlastung auch bei Betreuung durch die Großeltern

Kinderbetreuungskosten können im Rahmen Ihrer Einkommensteuererklärung als Sonderausgaben geltend macht werden. Der Abzug ist in Höhe von 2/3 der Kosten auf 4.000 EUR je Kind begrenzt (§ 10 Abs. 1 Nr. 5 EStG). Persönlichen Anspruchsvoraussetzungen gibt es nicht mehr.

 

Kinderbetreuungskosten stellen für viele Familien eine erhebliche finanzielle Belastung dar. Doch in der Steuererklärung können Eltern unter bestimmten Voraussetzungen eine Entlastung finden, selbst wenn die Betreuung durch Großeltern erfolgt. In diesem Artikel beleuchten wir, wie Fahrtkosten zur Kinderbetreuung steuerlich absetzbar sind, selbst wenn Großeltern das Kind kostenlos betreuen.

 


1. Absetzbarkeit von Kinderbetreuungskosten:

Grundsätzlich können Eltern die Kosten für die Betreuung ihrer Kinder steuerlich geltend machen, sofern sie berufstätig sind oder sich in Ausbildung befinden. Dazu zählen Ausgaben für Kindergärten, Krippen, Tagesmütter, Horte und auch Fahrtkosten zur Betreuungseinrichtung.

Aufwendungen für Kinderbetreuungskosten stellen jedoch nur abzugsfähige Sonderausgaben dar, wenn folgende Tatbestandsvoraussetzungen erfüllt sind:

·        Das Kind muss zum Haushalt des Steuerpflichtigen gehören.

·        Das Kind darf das 14. Lebensjahr noch nicht vollendet haben.

·        Über die Kinderbetreuungskosten müssen Rechnungen vorliegen.

·        Die Rechnungen müssen unbar bezahlt werden.


2. Fahrtkosten zur Großelternbetreuung:

Auch wenn die Betreuung durch Großeltern erfolgt und diese dafür keine finanzielle Entschädigung erhalten, können Fahrtkosten zur Kinderbetreuung steuerlich abgesetzt werden. Dies gilt, wenn die Betreuung notwendig ist, damit die Eltern ihrer Erwerbstätigkeit nachgehen können.

Zahlen die Eltern an die Großeltern eine Vergütung für die Betreuung ihrer Kinder ist eine Berücksichtigung als Sonderausgaben bei den Eltern nur dann möglich, wenn die Großeltern nicht in dem gleichen Haushaltleben. Grundvoraussetzung hierfür ist jedoch, dass die Vereinbarung über die Betreuung (zeitlicher Umfang und Höhe der Entlohnung) wie unter fremden Dritten üblich geregelt wird.

Hinweis: Als Betreuer kann jede nicht zum Haushalt gehörende Person infrage kommen. Es müssen nicht zwangsläufig die Großeltern sein.

 

3. Nachweis der Fahrtkosten:

Um Fahrtkosten steuerlich geltend zu machen, ist eine sorgfältige Dokumentation erforderlich. Hierzu gehören beispielsweise Tankquittungen, Fahrkarten oder eine Aufstellung der gefahrenen Kilometer. Diese Dokumente sollten in der Steuererklärung als Beleg vorgelegt werden.

Die getroffene Vereinbarung über die unentgeltliche Betreuung und den Fahrtkostenersatz sowie deren Durchführung müssen dem zwischen fremden Dritten Üblichen entsprechen. Dies erfordert zum einen, dass die Fahrtkosten nachweislich angefallen sind, zum anderen eine zeitnahe Erstattung der Kosten. In der Praxis empfiehlt es sich, eine monatliche Fahrtkostenaufstellung anzufertigen.


Diese Aufstellung muss folgende Angaben enthalten:

·        Ausstellungszeitpunkt der Aufstellung;

·        Auflistung der durchgeführten Fahrten im Rahmen der Betreuung mit Datum;

·        Angaben zum Aussteller (unentgeltlicher Betreuer z. B. Großeltern);

·        Angaben zum Rechnungsempfänger (Kindeseltern).

 

4. Optimierung der Steuerlast:

Die Möglichkeit, Fahrtkosten zur Großelternbetreuung steuerlich abzusetzen, kann eine erhebliche Entlastung für Familien bedeuten. Durch eine genaue Prüfung aller absetzbaren Kosten und gegebenenfalls die Nutzung weiterer steuerlicher Vergünstigungen können Eltern ihre Steuerlast optimieren.

 

Insgesamt bieten die steuerlichen Regelungen zur Absetzbarkeit von Kinderbetreuungskosten eine wichtige Unterstützung für berufstätige Eltern. Die Möglichkeit, auch Fahrtkosten zur Großelternbetreuung steuerlich abzusetzen, ist ein wichtiger Aspekt, der häufig übersehen wird, jedoch erhebliche finanzielle Vorteile bringen kann. Eine professionelle Beratung durch Steuerexperten kann dabei helfen, alle Möglichkeiten der Steuerersparnis auszuschöpfen und die finanzielle Situation der Familie zu verbessern.

 

 

Urteile:

Das FG Nürnberg stellte in seinem Urteil vom 30.05.2018 - 3 K 1382/17 fest, dass auch die Kinderbetreuung durch Angehörige, z.B. die Großeltern, zu steuerlich abzugsfähigen Kinderbetreuungskosten führen kann.

 

Mit Urteil vom 09.05.2012 - 4 K 3278/11 hat das FG Baden-Württemberg entschieden, dass Kinderbetreuungskosten in Form von Fahrtkosten (0,30 EUR pro gefahrenen Kilometer) an die Großmütter auch dann nach § 4f EStG als erwerbsbedingte Kinderbetreuungskosten abzugsfähig sind, wenn die Betreuungsleistung unentgeltlich erbracht wird und wenn hinsichtlich der genauen Zeiten, an denen Betreuungsleistungen erforderlich sind, eine bloße Rahmenvereinbarung abgeschlossen wird.

 

Der BFH hat bereits mit Urteil vom 4.6.1998 (III R 94/96) entschieden, dass Fahrtkosten, die zur Betreuung von Kindern anfallen grundsätzlich als Kinderbetreuungskosten berücksichtigt werden können.

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