Junge Menschen entscheiden sich nach dem Abitur häufiger, eine Zeitlang im Ausland zu verbringen (Studium, Au-Pair, Weltreise). Dies kann Auswirkungen auf den Kindergeldbezug haben. Voraussetzungen für den Kindergeldbezug sind ein Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthaltsort in Deutschland, einem Land der Europäischen Union oder einem anderen Staat des Europäischen Wirtschaftsraums.
Der Bundesfinanzhof (BFH) hat zuletzt über einen Fall einer Studentin entschieden, bei dem die Feststellung des Wohnorts von Bedeutung war (BFH, Urteil v. 21.6.2023, III R 11/21).
Erfolgt ein Auslandsaufenthalt im Rahmen der Ausbildung, muss in der elterlichen Wohnung zum weiteren Kindergeldbezug ein Raum zur Verfügung stehen, der zum dauerhaften Bewohnen geeignet ist. Weiterhin ist es nötig, dass das Kind die Elternwohnung weiterhin als Zuhause ansieht und sich dort in regelmäßigen Abständen aufhält. Wie oft das Kind dabei vor Ort sein muss, ist von der Dauer des Auslandsaufenthalts abhängig.
Bei einem Auslandaufenthalt zu Ausbildungszwecken oder während eines Schul- oder Studienaufenthaltes von bis zu einem Jahr bedeutet der Ausfall des Besuchs zuhause nicht automatisch, dass das Kind den inländischen Wohnsitz aufgegeben hat.
Bei einem Auslandsaufenthalt länger als ein Jahr gelten allerdings strengere Anforderungen. Der Wohnsitz in der elterlichen Wohnung bleibt nur dann bestehen, wenn das Kind in der ausbildungsfreien Zeit überwiegend dort wohnt. Besuche von bis zu drei Wochen zählen dabei nicht.
Bei einer Änderung des ursprünglichen Plans und einem längeren Auslandaufenthalt des Kindes gelten die Kriterien für einen mehrjährigen Aufenthalt erst ab dem Zeitpunkt, an dem die Entscheidung zur Verlängerung getroffen wird. Der Gesamtüberblick ist dabei maßgeblich für die Bewertung. Der Anspruch auf Kindergeld geht bei weniger stattfindenden Besuchen im Elternhaus mit fortschreitender Studiendauer nicht rückwirkend verloren.
Bei "Work & Travel" ist zu beachten, dass Eltern nur dann in dieser Zeit Kindergeld erhalten, wenn das Programm mit Ausbildungsinhalten verbunden wird oder es in einer maximal viermonatigen Übergangszeit zwischen Schule und weiterer Ausbildung erfolgt.
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Beitrag Haufe:
https://www.haufe.de/finance/steuern-finanzen/inlaendischer-wohnsitz-fuer-im-ausland- studierende_190_604024.html?ecmId=41550&ecmUid=6620263&chorid=03009462&newsletter=news%2FPortal- Newsletter%2FSteuern%20und%20Buchhaltung%2F358%2F03009462%2F2023-09-14%2FTop-News- Kindergeld-bei-Auslandsstudium-Auf-den-Wohnsitz-kommt-es-an
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