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  • AutorenbildSteuerberatung Jähn & Bieg

Senkung der Mehrwertsteuer ab dem 01.07.2020

Aktualisiert: 27. Nov. 2020

Der Koalitionsausschuss hat sich am 03. Juni 2020 auf ein umfangreiches Konjunktur- und Zukunftspaket mit vielen steuerlichen Maßnahmen verständigt. Angesichts der Folgen der Corona-Pandemie hat die Bundesregierung eine Konjunktur- und Zukunftspakets mit einem Volumen von 130 Mrd. EUR beschlossen um die Wirtschaft wieder in Fahrt zu bringen.


Senkung der Mehrwertsteuer ab dem 01.07.2020


Eine zentrale aber überraschende Maßnahme des Pakets sieht die befristete Senkung der Mehrwertsteuer vor. Dadurch soll der Binnenkonsum gestärkt werden. Vom 1.7.2020 bis zum 31.12.2020 soll der Mehrwertsteuersatz von 19% auf 16% und für den ermäßigten Satz von 7% auf 5% gesenkt werden.



Hinweis: Der Bundesrat hat am 5.6.2020 dem Corona-Steuerhilfegesetz zugestimmt, wonach für nach dem 30.6.2020 und vor dem 1.7.2021 erbrachte Restaurant- und Verpflegungsdienstleistungen mit Ausnahme der Abgabe von Getränken der ermäßigte Steuersatz gilt.



Zeitpunkt der Entstehung der Steuer


Entgegen der teilweise herrschenden Meinung ist der Zeitpunkt der Erbringung der Leistung entscheidend welcher Steuersatz heranzuziehen ist. Daher ist der Zeitpunkt der Rechnungsstellung nicht von Bedeutung. Nach § 13 Abs. 1 Nr. 1 UstG für Teilleistungen. Diese liegen vor, wenn wirtschaftlich teilbare Leistungen vorliegen für die das Entgelt gesondert vereinbart worden ist.



Auswirkung auf Ihre Rechnungsstellung an Ihre Endkunden


Für alle Leistungen die ab dem 01.07.2020 erbracht werden müssen Sie ihre Ausgangsrechnungen entweder mit 16% oder mit 5% (ermäßigter Steuersatz) ausstellen. Sie müssen daher ihren Softwarehersteller kontaktieren, inwieweit eine Anpassung der Steuersätze durch Sie durchgeführt werden muss.


Hinweis: Gem. § 14c (1) UStG schuldet der Unternehmer einen unrichtigen Steuerausweis. D.H. sollten Sie unzutreffender Weise auch in Zukunft ihre Ausgangsrechnungen anstelle von 16% mit 19% fakturieren, dann schulden Sie diesen Fällen die zu hoch ausgewiesene Umsatzsteuer.



Auswirkungen auf ihre Buchhaltung / Umsatzsteuervoranmeldung


Zurzeit ist noch nicht bekannt, in wieweit sich die Umsatzsteuervoranmeldung ändert und ob es gegebenenfalls neue UVA KZ geben wird.


Es ist davon auszugehen, dass ELSTER nicht in der Lage ist so kurzfristig geänderte Umsatzsteuervoranmeldungen einzuführen.


Gerne halten wir Sie den aktuellen Entwicklungen auf dem Laufenden und sind für Sie da bei Fragen. Sie erreichen uns telefonisch oder über das Kontaktformular.

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