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Gerne beraten wir Sie individuell. Nehmen Sie hierzu einfach und unverbindlich telefonisch, per E-Mail oder über unser Online-Formular Kontakt zu uns auf. Gern können Sie uns auch auf Facebook folgen.  

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Hier stellen wir Ihnen aktuelle Information, wichtige Bekanntgaben und Änderungen vor.
Gerne beraten wir Sie individuell. Nehmen Sie hierzu einfach und unverbindlich telefonisch, per E-Mail oder über unser Online-Formular Kontakt zu uns auf.

10.06.2020

Senkung der Mehrwertsteuer ab dem 01.07.2020

Der Koalitionsausschuss hat sich am 03. Juni 2020 auf ein umfangreiches Konjunktur- und Zukunftspaket mit vielen steuerlichen Maßnahmen verständigt. Angesichts der Folgen der Corona-Pandemie hat die Bundesregierung eine Konjunktur- und Zukunftspakets mit einem Volumen von 130 Mrd. EUR beschlossen um die Wirtschaft wieder in Fahrt zu bringen.

Eine zentrale aber überraschende Maßnahme des Pakets sieht die befristete Senkung der Mehrwertsteuer vor. Dadurch soll der Binnenkonsum gestärkt werden. Vom 1.7.2020 bis zum 31.12.2020 soll der Mehrwertsteuersatz von 19% auf 16% und für den ermäßigten Satz von 7% auf 5% gesenkt werden.

24.03.2020

Corona Update: Das Soforthilfeprogramm des Landes

Baden-Württemberg

Am Abend des 23. März 2020 hat das Ministerium für Wirtschaft, Arbeit und Wohnungsbau Baden-Württemberg ein Soforthilfeprogramm aufgelegt, welches gewerbliche Unternehmen, Sozialunternehmen und Angehörige der Freien Berufe betrifft.

Das Soforthilfeprogramm ist für Unternehmen die unmittelbar infolge der Corona-Pandemie in einer existenzbedrohenden wirtschaftlichen Lage befinden und massive Liquiditätsengpässe erleiden, betrifft. Das Land wird diese Unternehmen mit einem einmaligen, nicht rückzahlbaren Zuschuss unterstützen.

10.06.2020

Senkung der Mehrwertsteuer ab dem 01.07.2020

Der Koalitionsausschuss hat sich am 03. Juni 2020 auf ein umfangreiches Konjunktur- und Zukunftspaket mit vielen steuerlichen Maßnahmen verständigt. Angesichts der Folgen der Corona-Pandemie hat die Bundesregierung eine Konjunktur- und Zukunftspakets mit einem Volumen von 130 Mrd. EUR beschlossen um die Wirtschaft wieder in Fahrt zu bringen.

Senkung der Mehrwertsteuer ab dem 01.07.2020

Eine zentrale aber überraschende Maßnahme des Pakets sieht die befristete Senkung der Mehrwertsteuer vor. Dadurch soll der Binnenkonsum gestärkt werden. Vom 1.7.2020 bis zum 31.12.2020 soll der Mehrwertsteuersatz von 19% auf 16% und für den ermäßigten Satz von 7% auf 5% gesenkt werden.

 

Hinweis: Der Bundesrat hat am 5.6.2020 dem Corona-Steuerhilfegesetz zugestimmt, wonach für nach dem 30.6.2020 und vor dem 1.7.2021 erbrachte Restaurant- und Verpflegungsdienstleistungen mit Ausnahme der Abgabe von Getränken der ermäßigte Steuersatz gilt.

 

Zeitpunkt der Entstehung der Steuer

Entgegen der teilweise herrschenden Meinung ist der Zeitpunkt der Erbringung der Leistung entscheidend welcher Steuersatz heranzuziehen ist. Daher ist der Zeitpunkt der Rechnungsstellung nicht von Bedeutung. Nach § 13 Abs. 1 Nr. 1 UstG für Teilleistungen. Diese liegen vor, wenn wirtschaftlich teilbare Leistungen vorliegen für die das Entgelt gesondert vereinbart worden ist.

 

Auswirkung auf Ihre Rechnungsstellung an Ihre Endkunden

Für alle Leistungen die ab dem 01.07.2020 erbracht werden müssen Sie ihre Ausgangsrechnungen entweder mit 16% oder mit 5% (ermäßigter Steuersatz) ausstellen. Sie müssen daher ihren Softwarehersteller kontaktieren, inwieweit eine Anpassung der Steuersätze durch Sie durchgeführt werden muss.

Hinweis: Gem. § 14c (1) UStG schuldet der Unternehmer einen unrichtigen Steuerausweis. D.H. sollten Sie unzutreffender Weise auch in Zukunft ihre Ausgangsrechnungen anstelle von 16% mit 19% fakturieren, dann schulden Sie diesen Fällen die zu hoch ausgewiesene Umsatzsteuer.

 

Auswirkungen auf ihre Buchhaltung / Umsatzsteuervoranmeldung

Zurzeit ist noch nicht bekannt, in wieweit sich die Umsatzsteuervoranmeldung ändert und ob es gegebenenfalls neue UVA KZ geben wird.

Es ist davon auszugehen, dass ELSTER nicht in der Lage ist so kurzfristig geänderte Umsatzsteuervoranmeldungen einzuführen.

Gerne halten wir Sie den aktuellen Entwicklungen auf dem Laufenden und sind für Sie da bei Fragen. Sie erreichen uns telefonisch oder über das Kontaktformular

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20.03.2020

Update: Die Corona-Krise und ihre Auswirkung auf Ihre Steuern & Finanzen

Wir lassen sie in der herausfordernden Ausnahmesituation nicht alleine! Anbei haben wir ihnen die wichtigsten Informationen zu den aktuellen Erleichterungsmassnahmen der Bundesregierung zusammengetragen: 

1.

2.

3.

  • KfW-Unternehmerkredite

  • Bürgschaften

  • Sonderprogramme für Mittelständler und Großunternehmen sind in Planung

  • Absenkung der betroffenen Beschäftigungsquote auf 10%

  • Teilweise oder vollständiger Verzicht auf Aufbau negativer Arbeitszeitsalden

  • Vollständige Erstattung der Sozialversicherungsbeiträge durch die Bundesagentur für Arbeit

  • Vereinfachung der Steuerstundungsverfahren

  • Anpassung der Vorauszahlungen

  • Teilweiser Verzicht auf Vollstreckungsmaßnahmen

Kurzarbeitergeld

Beantragung des Kurzarbeitergeldes:

Kurzarbeitergeld kann gezahlt werden, wenn aus bestimmten Gründen die betriebsübliche Arbeitszeit vorübergehend gekürzt wird. Ziel des Kurzarbeitergeldes ist es, dass Beschäftigte nicht gekündigt werden, sondern im Betrieb bleiben können.

 

Generelle Zuständigkeit:

Die Agentur für Arbeit, in deren Bezirk der Arbeitgeber seinen Sitz hat. 

 

Bezugsort:

Geben Sie in der Ortswahl den Standort der Lohnabrechnungsstelle Ihres Arbeitgebers an.

 

Voraussetzungen:

  1. Die Mitarbeiter müssen den Alturlaub aus dem Vorjahr vollständig nehmen bevor Kurzarbeitergeld ausbezahlt wird. 

  2. Der Urlaub des aktuellen Jahres muss im Zeitpunkt der Antragstellung bereits verplant sein

  3. Zudem müssen erst die Überstunden abgebaut werden

  4. Die Kurzarbeit muss bei der Bundesagentur für Arbeit angezeigt werden. Man kann sich mittlerweile online registrieren und den Antrag dann online stellen. 

 

Kurzarbeitergeld wird nur gezahlt, wenn alle vier Voraussetzungen erfüllt sind, die in den § 95–99 Sozialgesetzbuch Drittes Buch (SGB III) aufgeführt sind.

 

Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer haben Anspruch auf Kurzarbeitergeld, wenn

 

  • ein erheblicher Arbeitsausfall mit Entgeltausfall vorliegt und

  • die betrieblichen Voraussetzungen erfüllt sind und

  • die persönlichen Voraussetzungen erfüllt sind und

  • der Arbeitsausfall angezeigt worden ist.

 

Für wen kann Kurzarbeitergeld beantragt werden?

  • Nur für sozialversicherungspflichtig Beschäftigte Mitarbeiter

  • Davon ausgeschlossen sind: - Geschäftsführer (außer Fremdgeschäftsführer), 450 EUR Jobber

 

Unterlagen:

  • Ankündigung der Kurzarbeit

  • Vereinbarung über die Einführung von Kurzarbeit mit dem Betriebsrat oder den Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern

 

Ablauf:

Der Arbeitgeber beantragt das Kurzarbeitergeld. Dazu muss er zunächst anzeigen, in welchem Zusammenhang der Arbeitsausfall anfällt:

 

  • Anzeige über Arbeitsausfall – Kurzarbeitergeld oder

  • Anzeige über Arbeitsausfall in einer betriebsorganisatorisch eigenständigen Einheit.

  • Danach kann er die Leistungsanträge und alle weiteren nötigen Formulare einreichen.

 

Die Anzeige über den Arbeitsausfall muss der Arbeitgeber schriftlich bei der Agentur für Arbeit erstatten, in deren Bezirk der Betrieb liegt. Die Stellungnahme der Betriebsvertretung ist der Anzeige beizufügen. Die Anzeige kann auch von der Betriebsvertretung erstattet werden. Bei überregional oder bundesweit tätigen Unternehmen kann auf Anfrage ein „Schlüsselkunden-Berater“ durch die Agentur für Arbeit zur Seite gestellt werden, der die Koordinierung in Kurzarbeitsfragen zwischen den eingebundenen Agenturen für Arbeit und den betroffenen Betrieben übernimmt.

 

Eine mündliche, auch telefonische Anzeige erfüllt die gesetzlich vorgeschriebene Form nicht. Dagegen genügt ein Telefax den gesetzlichen Erfordernissen.

 

Kosten:

keine

 

Frist:

Der Arbeitgeber muss den Antrag auf Kurzarbeitergeld innerhalb einer Ausschlussfrist von 3 Monaten stellen. Die Frist beginnt mit Ablauf des Kalendermonats, für den das Kurzarbeitergeld beantragt wird. Kurzarbeitergeld wird in einem Betrieb frühestens von dem Kalendermonat an geleistet, in dem die Anzeige über den Arbeitsausfall bei der Agentur für Arbeit eingegangen ist.

 

Formulare:

Antrag auf Kurzarbeitergeld: https://www.arbeitsagentur.de/datei/antrag-kug107_ba015344.pdf

Anzeige über Arbeitsausfall: https://www.arbeitsagentur.de/datei/Anzeige-Kug101_ba013134.pdf

Anzeige über Arbeitsausfall in einer betriebsorganisatorisch eigenständigen Einheit: https://www.arbeitsagentur.de/datei/Anzeige-Arbeitsausfall_ba013133.pdf

 

Aktuelle Informationen der Arbeitsagentur für Arbeit zur Corona-Krise:

https://www.arbeitsagentur.de/corona-virus-aktuelle-informationen

Sonderregelungen des Gesetzgebers:

Info (Stand: 18.03.2020) - https://www.arbeitsagentur.de/news/corona-virus-informationen-fuer-unternehmen-zum-kurzarbeitergeld

Der Gesetzgeber hat Sonderregelungen für das Kurzarbeitergeld beschlossen. Es sollen folgende Erleichterungen für den Bezug von Kurzarbeitergeld verabschiedet werden:

  • Anspruch auf Kurzarbeitergeld soll bestehen, wenn mindestens 10 Prozent der Beschäftigten einen Arbeitsentgeltausfall von mehr als 10 Prozent haben.

  • Anfallende Sozialversicherungsbeiträge sollen für ausgefallene Arbeitsstunden zu 100 Prozent erstattet werden.

  • Leiharbeitnehmerinnen und Leiharbeitnehmer sollen ebenfalls in Kurzarbeit gehen und Anspruch auf Kurzarbeitergeld haben können.

  • Auf den Aufbau negativer Arbeitszeitsalden soll verzichtet werden.

Die weiteren Voraussetzungen zur Inanspruchnahme von Kurzarbeitergeld behalten ihre Gültigkeit.

Höhe des Kurzarbeitergeldes für die Arbeitnehmer:

  • Alleinstehende ca. 60% des Netto

  • Verheiratete mit Kind ca. 67% des Netto

Achtung das Kurzarbeitergeldes wird im Rahmen der Einkommensteuerveranlagung in die Steuersatzermittlung (Progressionsvorbehalt) einbezogen. 

Kosten für den Betrieb:

  • In Höhe des „ausgefallenen Lohns“ muss der Arbeitgeber 80% der Sozialversicherungsabgaben der Krankenversicherung, Pflegeversicherung und Rentenversicherung bezahlen. Davon ausgenommen sind die Beiträge an der Arbeitslosenversicherung.
    Im Fall der Corona-Krise ist folgendes angedacht, aber noch nicht beschlossen:
    Anfallende Sozialversicherungsbeiträge sollen für ausgefallene Arbeitsstunden zu 100 Prozent erstattet werden.

  • Dauer – Max. 12 Monate

 

 

 

Steuervorauszahlungen & Stundungen

Die Bundesregierung hat steuerliche Vereinfachungen in Aussicht gestellt, um Unternehmen in Bezug auf ihre Liquidität zu unterstützen. Was dabei in den Medien allerdings nicht erwähnt wird ist, dass eine Stundung durch das Finanzamt eigentlich nur dann gewährt wird, wenn ein triftiger Grund vorliegt (Erhebliche Härte). Zudem darf der Anspruch des FA durch die Stundung nicht gefährdet werden. Sprich das Finanzamt wird in der Regel eine Sicherheitsleistung von Ihnen verlangen (vgl. § 222 AO).

 

Wenn Ihre Zahlen den Rückgang des Geschäftsvolumens nicht widerspiegeln, dann wird das Finanzamt der Stundung voraussichtlich nicht zustimmen. Aufgrund der aktuellen Situation gehen wir davon aus, dass das Finanzamt auch ohne Sicherheitsleistung einer Stundung zustimmt. Das Finanzministerium in Bayern hat z.B. veröffentlicht, dass eine Stundung von bis zu 3 Monaten für Unternehmen möglich ist, die durch die Corona-Krise betroffenen sind. Wir gehen davon aus, dass in diesen Zeiten Unternehmen entsprechend kulant unterstützt werden und raten Ihnen dazu, sich von einer fachkundigen Stelle steuerlich beraten zu lassen. Oberstes Ziel ist dabei, bestmöglich mit den Herausforderungen umzugehen, teilweise das Überleben zu sichern und das Unternehmen zukunftsorientiert aufzustellen.

Was bedeutet das für Sie?

Abhängig von Ihren fälligen Vorauszahlungen der Einkommens-, Gewerbe- und Körperschaftssteuer, kann zeitnah die Stundung beantragt werden. Zu beachten ist natürlich, dass die Zahlungen ggf. in Zukunft gleichzeitig mit den dann anstehenden Vorauszahlungen fällig werden. Je nach individueller Lage empfehlen wir weiterhin einen Anpassungsantrag für die Vorauszahlungen zu stellen und auf die aktuelle Situation anzupassen.

Wir beraten Sie gerne individuell und definieren gemeinsam das optimale Vorgehen. Natürlich können für Sie die Steuerstundungen beantragen, soweit Sie das wünschen.

 

Kredite als Liquiditätshilfe

Laut Bundesregierung soll die drohende Existenznot von Firmen zusätzlich durch Kredite und Bürgschaften in unbegrenzter Höhe abgewendet werden. Vergeben werden die Kredite über die staatliche Kreditanstalt für Wiederaufbau (KfW).

Weitere Soforthilfen sind durch Bürgschaften und weiteren, nach Bundesland individuellen, Maßnahmen möglich. In Baden-Württemberg unterstützt die landeseigene L-Bank mit einem Beteiligungsfond und einem Bürgschaftsprogramm, um Unternehmen eine staatliche Unterstützung zur Finanzierung von Betriebsmitteln und Liquiditätsengpässen zu bieten.

Das Soforthilfeprogramm des Landes

Baden-Württemberg

Wer wird gefördert?

Anträge können von gewerblichen und Sozialunternehmen, von Soloselbstständigen und von Angehörigen der Freien Berufe, einschließlich Künstler/innen mit bis zu 50 Beschäftigten (Vollzeitäquivalente) gestellt werden, die ihren Hauptsitz in Baden-Württemberg haben.

Was wird gefördert?

Die Unternehmen sollen bei der Sicherung ihrer wirtschaftlichen Existenz und Überbrückung von akuten Liquiditätsengpässen, u.a. für laufende Betriebskosten wie Mieten, Kredite für Betriebsräume, Leasingraten u.Ä., durch einen Zuschuss unterstützt werden. Liquiditätsengpässe oder Umsatzeinbrüche, die bereits vor dem 11. März 2020 entstanden sind, sind daher nicht förderfähig. Zur Erklärung: Am 11. März 2020 wurde die Situation von der WHO zur Pandemie erklärt.

Wie wird gefördert?

Die Soforthilfe ist gestaffelt nach der Zahl der Beschäftigten und beträgt bis zu:

  • 9.000 Euro für drei Monate für antragsberechtigte Soloselbstständige und Antragsberechtigte mit bis zu 5 Beschäftigten,

  • 15.000 Euro für drei Monate für Antragsberechtigte mit bis zu 10 Beschäftigten,

  • 30.000 Euro für drei Monate für Antragsberechtigte mit bis zu 50 Beschäftigten

Benötigte Unterlagen:

  • Sollten Sie Mitglied einer Kammer (Industrie- und Handelskammer oder Handwerkskammer) sein, halten Sie bitte Ihre Mitgliedsnummer bereit. Auch wenn Sie kein Kammermitglied sind und daher keine Mitgliedsnummer haben, werden Sie hier Ihren Antrag stellen können.

  • Sollten Sie bereits Kontakt zur L-Bank gehabt haben, halten Sie bitte auch diese Kundennummer bereit.

  • Im Rahmen des Antrags wird die Handelsregisternummer (soweit vorhanden) und Umsatzsteuer-ID (ersatzweise Steuernummer) abgefragt werden. Bitte halten Sie diese bereit.

  • Bitte halten Sie außerdem Informationen zu Ihrer Bankverbindung bereit.

  • Im Rahmen des Antrags wird eine De-minimis-Erklärung angefordert werden. Halten Sie daher bitte Informationen über ggf. bereits erhaltene De-minimis-Beihilfen bereit.
    (Eine gute Erklärung zu De-minimis-Beihilfen finden Sie auf dem Portal www.fuer-gruender.de)

  • Bitte halten Sie auch Informationen zu weiteren staatlichen Hilfen, die Sie im Zusammenhang mit der Corona-Pandemie ggf. erhalten oder beantragt haben, bereit.

  • Im Rahmen des Antrags wird die Höhe Ihres Liquiditätsengpasses (auf drei Monate) abgefragt werden. Halten Sie bitte Informationen hierzu bereit.

  • Im Rahmen des Antrags wird die Anzahl der Beschäftigten Ihres Unternehmens abgefragt werden. Halten Sie bitte Informationen hierzu bereit. Hilfestellung bei der Berechnung der Vollzeitäquivalente s. oben.

  • Da nur Dokumente im pdf-Format angenommen werden können, informieren Sie sich bitte vorab, wie ggf. andere Dateiformate über bspw. Onlineangebote kostenlos in pdf-Formate gewandelt werden können.

UPDATE: 

Der „Antrag auf Soforthilfe“ kann jetzt unter folgendem Link abgerufen werden:

https://assets.baden-wuerttemberg.de/pdf/Antrag_Soforthilfe-Corona_Bund.pdf

 

Erläuterungen zum Antrag finden Sie unter folgendem Link: https://wm.baden-wuerttemberg.de/de/service/foerderprogramme-und-aufrufe/liste-foerderprogramme/soforthilfe-corona/ und https://assets.baden-wuerttemberg.de/pdf/200325_Richtlinie_Soforthilfe-Corona_BW.pdf

 

Wir weisen an dieser Stelle nochmals auf einige wichtige Positionen und Voraussetzungen des Antrages hin:

"Die Soforthilfe ist eine finanzielle Überbrückung für kleine und Kleinstunternehmen sowie Freiberufler, die aufgrund der Corona-Krise in eine existenzielle Notlage geraten sind. Vorsorglich wird darauf hingewiesen, dass eine Beantragung ohne diese Voraussetzung zu erfüllen, Betrug ist. Der Betrugstatbestand sieht eine Geldstrafe oder sogar eine Freiheitsstrafe bis zu 5 Jahren vor. Falsche Versicherungen an Eides Statt sind ebenso strafbar. Es wird um Verständnis gebeten, dass jeder Fall, der bekannt wird, zur Anzeige gebracht wird und eine möglicherweise bereits gewährte Soforthilfe zurückzuzahlen ist."

Weiterführende Informationen finden Sie unter:

https://wm.baden-wuerttemberg.de/de/service/foerderprogramme-und-aufrufe/liste-foerderprogramme/soforthilfe-corona/

Bei Fragen sind wir jederzeit für Sie da und unterstützen Sie bei Anträgen und mit fachkundiger Beratung.

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